Anwendung HGB und RechKredV
Die Leasinggesellschaften haben als Finanzdienstleistungsinstitute für ihren Jahres- und ggf. Kon-
zernabschluss die speziellen Regelungen der §§ 340 ff. HGB in Verbindung mit der Verordnung
über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV)
einzuhalten.
Nach § 340a Abs. 1 HGB haben Leasing-Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und
Rechtsform die für große Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften an-
zuwenden und einen Lagebericht nach § 289 HGB aufzustellen. Gemäß § 340a Abs. 2 HGB
sind bestimmte allgemeine Vorschriften nicht anwendbar; an ihre Stelle treten besondere Vor-
schriften der RechKredV. Die §§ 340b bis 340h HGB enthalten abweichende Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für Finanzdienstleitungsinstitute. Interessant sind u. a. die er-
weiterten Möglichkeiten zur Bildung stiller und offener Reserven nach §§ 340f und 340g HGB
Abweichend vom allgemeinen Gliederungsschema sind Bilanz und GuV jetzt gemäß § 2 Abs. 1
RechKredV verbindlich nach den diesbezüglichen Formblättern 1 bis 3 der RechKredV zu glie-
dern. Diese sind in erster Linie auf Kreditinstitute zugeschnitten und auf Leasing-Unternehmen
nur unter Inkaufnahme von Informationsverlusten übertragbar.
Mit der Umsetzung wird deutlich das Leasing mit Kredit nichts zu tun hat sondern näher an der Vermietung liegt. Von daher müssen hier eigene Gliederungspunkte definiert werden ansonsten sind die Jahresabschlüsse einer Leasinggesellschaft nicht aussagekräftig bzw. es wird ein völlig falsches Bild dem Bilanzleser vermittelt.